Brandschutznachweis
Brandschutznachweis
Ein wesentlicher Punkt der aktuellen Bayerischen Bauordnung von 2017 liegt in der Verpflichtung, bei jedem Bauvorhaben auch die erforderlichen Nachweise über Standsicherheit einschließlich der Standsicherheit tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und vorbeugendem Brandschutz zu erstellen. In Bayern ist daher bei jedem Bauvorhaben (nach Art. 62 Abs. 1 BayBO) ein Brandschutznachweis erforderlich. Diese Nachweispflicht besteht für alle Bau-vorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und der Brandschutznachweis muss von einem Bauvorlageberechtigten oder Prüfsachverständigem als Brandschutz-planer erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, muss der Bauvorlageberechtigte den Nachweis für die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes erbringen und in eine entsprechende Listen bei der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau eingetragen sein. Wir beraten und planen für Entwurfsverfasser und Bauherren im Brandschutz bei Neubauten sowie Bestandsgebäuden und erstellen Brandschutzkonzepte nach den jeweils gültigen Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen, Richtlinien und Normen.
Der Brandschutznachweis muss wie alle bautechnischen Nachweise von Baubeginn an der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO 2008).
Der Brandschutznachweis wird im Regelfall für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 - 4 nicht geprüft und ist deshalb nicht Bestandteil der Bauvorlagen. Die Übereinstimmung des Brandschutznachweises mit den Anforderungen des Baurechts liegt daher in der Eigenverantwortung des Erstellers. Bei Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten wird dieser Nachweis geprüft und daher Bestandteil der Baueingabe bei der Genehmigungsbehörde oder der Vorlage beim Prüfsachverständigem für Brandschutz.
Fälschlicherweise wird im Zusammenhang mit dem Brandschutznachweis oft voneinem Brandschutzgutachten gesprochen. Der Brandschutznachweis soll jedoch, zumindest bei Bauvorhaben der Gebädueklassen 1 - 3 und unkomplizierteren Vorhaben keine brandschutztechnisch-wissenschaftliche Abhandlung sein, sondern eine Bestätigung des Bauvorlagenerstellers, dass die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung, einschließlich der einschlägigen Sondervorschriften eingehalten werden. Hierzu ist es allerdings erforderlich, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, bzw. die Vorschriftentexte einzusehen. Ergibt es sich im Rahmen des Brandschutznachweises, dass Vorschriften nicht erfüllt werden können oder aber bewusst nicht eingehalten werden wollen, sind die Abweichungen in Form eines schriftlichen Abweichungsantrages mit entsprechenden Begründungen der unteren Bauaufsichtsbehörde oder dem verantwortlichen Sachverständigen vorzulegen (Art. 63 Abs. 3 BayBO). Ein fehlender Abweichungsantrag führt in der Regel zu einem verbotswidrige Zustand. Die bloße Baugenehmigung beinhaltet keine Genehmigung einer gewünschten Abweichung.
Sowohl die BayBO, als auch die BauVorlV sehen hierfür keine festgelegte Form vor. § 11 BauVorlV gibt jedoch den Hinweis, dass die entsprechenden Brandschutzmaßnahmen in Plänen und Baubeschreibung darzustellen sind. Wegen der Übersichtlichkeit ist es ratsam eigene Brandschutzpläne zu erstellen. Im Zeitalter von CAD stellt dies nur einen geringen Mehraufwand dar. Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden sowie Gesetzes-auslegungen zu fixieren sollten diese Pläne durch entsprechende schriftliche Notizen ergänzt werden. Die Rechtsgrundlagen für einen Brandschutznachweis sind im Wesentlichen in der Bayerischen Bauordnung zu finden (Brandschutznachweis bedeutet: Es wird nachgewiesen, dass das gewählte Brandschutzkonzept den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung und anderen Rechtsvorschriften entspricht). In dieser Bauordnung findet sich eine Systematik wieder, wie sie auch bei der Erstellung einer Planung verfolgt wird. Ausgehend von der Lage des Gebäudes auf dem Grundstück, über die Anordnung der Brandabschnitte, die Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile führt sie zu den Rettungswegen und zuletzt zu technischen Detailfragen. Dazu finden sich weitere Details in Sonderbauvorschriften und technischen Baubestimmungen.
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben:
1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach Art. 24 BayBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 BayBO,
3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5. der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7. die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4. die Sicherheitsstromversorgung,
5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.