Ein Ziel der Novellierung ist betroffene „Nicht-KMU“ mit geringem Energieverbrauch durch die Einführung einer Bagatellschwelle zu entlasten.
Einleitung
Ein wichtiges Ziel der vorgeschlagenen
Novellierung ist - neben einer Anhebung der Auditqualität - betroffene
Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) mit geringem Energieverbrauch durch
die Einführung einer Bagatellschwelle zu entlasten.
Energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch
unterhalb der Bagatellschwelle müssen demnach künftig statt eines
vollumfänglichen Energieaudits lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem
Energieverbrauch und ihren Energiekosten über eine nicht öffentliche
Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
melden.
Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz. Dem Interesse von Unternehmen am Schutz von Betriebsgeheimnissen wird hierbei Rechnung getragen. Untersuchungen zur ersten Energieauditrunde im Jahr 2015 haben gezeigt, dass für diese Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits meist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten Energieeinsparungen steht.
Der Bundestag hat durch einen Änderungsantrag in seiner Sitzung am
27. Juni 2019 beschlossen, die Bagatellschwelle auf nunmehr 500.000 kWh
Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg festzusetzen.
Damit werden rund 3.500 Unternehmen entlastet und der Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Mio. Euro reduziert.
Weiterhin
strebt der Gesetzentwurf eine Verbesserung der Qualifikation von
Energieauditoren durch Einführung einer Pflicht zur Fort- und
Weiterbildung an, um - auch im Interesse der Unternehmen - eine
möglichst hohe Qualität der Beraterleistung zu gewährleisten.
Der
Gesetzentwurf zielt ferner auf eine möglichst unbürokratische
Ausgestaltung der von der EU-Kommission geforderten Kontrolle der
Umsetzung der Auditpflicht ab. Künftig wird von den betroffenen
Unternehmen gefordert, ausgewählte Basisdaten aus dem Bericht des
Energieberaters über eine nicht öffentliche Online-Maske zu melden. Auch
wird der Schutz von Betriebsgeheimnissen selbstverständlich
gewährleistet.
Die vorgeschlagene Novellierung des EDL-G wird
darüber hinaus für Klarstellungen im Bereich der Definitionen, Inhalte
des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt, um Rechtsunsicherheiten zu
beseitigen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
am 31. Januar 2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 7. Februar 2019
eingereicht werden. Der ressortabgestimmte Gesetzentwurf wurde am 13.
März 2019 vom Kabinett verabschiedet. Nach der Stellungnahme des
Bundesrates am 12. April 2019 und der Gegenäußerung der Bundesregierung
am 30. April 2019 wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zu
Beschlussfassung zugeleitet (siehe Link unter „Weiterführende
Informationen“). Dieser hat den Gesetzentwurf mit Änderungen in seiner
Sitzung am 27. Juni 2019 verabschiedet.
Der Bundesrat wird am 20.
September 2019 über die Änderungen beraten. Mit einem Inkrafttreten
wird im Oktober gerechnet. Weitere Informationen stellt das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum Inkrafttreten auf
seiner Internetseite zur Verfügung.