Der Ausweis ist für alle verpflichtend, die eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten wollen. Ebenso betroffen sind Leasinggeschäfte....
Der Ausweis ist für alle verpflichtend, die eine Immobilie verkaufen,
vermieten oder verpachten wollen. Ebenso betroffen sind
Leasinggeschäfte. Darüber hinaus benötigt einen Energieausweis,
derjendige der ein Gebäude neu erstellen oder umfassender sanieren
möchte.
Seit der EnEV 2014 müssen auch in den Immobilienanzeigen
konrkete Angaben gemacht werden. Im Grunde sind das Effizienzklasse und
Energiekennwert. Bei Ausweisen, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt
wurden, ist mindestens die Veröffentlichung des Kennwerts erforderlich.
2017 unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) zudem die Bedeutung des
Energieausweises gleich in drei Gerichtsverfahren. Dort wurde
klargestellt, dass Makler die Angaben zur energetischen Qualität eines
Gebäudes nicht weiter verweigern dürfen.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Keine Energieausweis-Pflicht
Doch
neben diesen allgemeingültigen Regelungen bestehen auch Ausnahmen für
den Energieausweis. Die Pflicht ist in folgenden Zusammenhängen
ausgesetzt:
- Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche
- Weitestgehend ungenutzte Gebäude (nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt)
- Gebäude mit spezieller Nutzung (z.B. Werkstätten oder Stallungen)
- Baudenkmäler (nach jeweiligen Landesrecht)
Daneben gibt es für Eigentumswohnungen keinen eigenen Energieausweis. Denn dieser gilt stets nur für das gesamte Gebäude.
Ein
Sonderfall sind die sogenannten gemischt genutzten Gebäude, wenn
beispielsweise sowohl Wohnungen als auch Büros in einem Komplex
untergebracht wurden. Hierbei ist das Gebäude in Zonen zu unterteilen.
Anhand derer sind dann durch die entsprechenden Stellen zwei
Energieausweise auszustellen.
Wo ist der Bedarfsausweis verpflichtend?
Grundlegend ist festzuhalten, dass der Energieausweis in zwei Ausführungen existiert:
-
Bedarfsausweis: Berechnung des Energiebedarfs anhand der Gebäudegröße,
der verwendeten Baumaterialien und der Anlagentechnik unter
Normbedingungen
- Verbrauchsausweis: Grundlage der Berechnung ist der Energieverbrauch der Bewohner der letzten drei Jahre.
Der
Bedarfsausweis lässt demnach eine wesentlich objektivere Beurteilung
des energetischen Zustands eines Gebäudes zu als der einfachere
Verbrauchsausweis. Deshalb wird er für Neubauten auch obligatorisch
ausgestellt. Etwas anders sieht es bei Bestandsgebäuden aus:
-
Nicht-Wohngebäude – Wahlfreiheit (sofern die Energieverbräuche erfasst
werden können für Strom/Beleuchtung, Kälte, Wärme, Warmwasser und
Lüftung)
- Altbau bis vier Wohneinheiten bis zum Baujahr 1977 – Pflicht Bedarfsausweis
-
Altbau bis vier Wohneinheiten bis zum Baujahr 1977 auf
Mindestanforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung saniert –
Wahlfreiheit
- Altbau ab einem Baujahr 1978 – Wahlfreiheit
-
Gemischt genutzte Gebäude (Anteil geringere Nutzung Wohnen/Gewerbe
>/= 10%) > bei gemeinsam genutzter Gebäudetechnik z.B.:
Zentralheizung ohne separater Energieverbrauchserfassung kann kein
Verbrauch aufgeteilt nachgewiesen werden > es sind dann 2
Energiebedarfsausweise (Wohn- und Nicht-Wohngebäudeteil) zu erstellen
Möchten
Hausbesitzer in Zukunft Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zum
energetischen Sanieren bekommen, müssen sie einen Bedarfsausweis
vorlegen.
Eine Aushangpflicht für den Energieausweis
In
bestimmten Nicht-Wohngebäuden muss der Energieausweis öffentlich gemacht
werden. Das heißt dieser muss sichtbar im Gebäude angebracht werden.
Das gilt insbesondere für behördlich genutzte Gebäude mit einem starken
Publikumsverkehr und einer Fläche von mindestens 250 qm. In den Jahren
zuvor lag die Grenze noch bei 500 beziehungsweise 1000 Quadratmetern.
Diese Pflicht für den Energieausweis betrifft Behörden, Schulen,
Krankenhäuser und Rathäuser. Daneben muss auch in anderen
Nicht-Wohngebäuden der Ausweis ausgehängt werden, vor allem wenn dieser
bereits ausgestellt wurde. Das können Banken, Hotels, Restaurants und
sogar größere Geschäfte sein.
Wenn Sie die Energieausweis-Pflicht missachten
Möchten
Eigentümer oder Makler das Haus vermieten, verpachten oder verkaufen
und können den Energieausweis nicht vorlegen, ist dies rechtlich eine
Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro
bestraft werden. Das gilt im Übrigen auch, wenn die Gültigkeit für den
Energieausweis abgelaufen ist.