BAFA-Förderung: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz



Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Voraussetzungen der Förderung: 75 % KWK-Wärme (inkl. industrielle Abwärme), KWK-Anteil muss mind. 25 % beantragen.

 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Antragsberechtigte

- Privatpersonen
- Angehörige der freien Berufe
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- Unternehmen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Gegenstand der Förderung    Voraussetzungen    Art und Höhe der Förderung
Nahwärmenetze    

- 75 % KWK-Wärme (inkl. industrielle Abwärme)
- KWK-Anteil muss mind. 25 % beantragen. Der restliche Anteil kann durch EE-Wärme oder industrielle Abwärme aufgefüllt werden.
- Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022
- Öffentliches Netz
- Wärmeleitung muss über Grundstücksgrenze der einspeisenden KWK-Anlage hinausgehen
- Mind. ein Abnehmer, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden KWK-Anlage ist

    

- Mittlerer Nenndurchmesser <= DN 100:
  > Zuschlag 100 € je laufender Meter
  > Höchstens 40 % der ansatz­fähigen Investitionskosten
  > Max. 20 Mio. € je Projekt

- Mittlerer Nenndurchmesser > DN 100:
  > 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten
  > Max. 20 Mio. € je Projekt

Wärmespeicher    

- Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022
- Wärme muss zu mehr als 50 % aus KWK-Anlagen stammen (EE Wärme oder industrielle Abwärme)
- Mittlere Wärmeverluste von max. 15 Watt/m²
- 250 € pro m³ Speichervolumen
- Max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten bei Speichern über 50 m³
- max. 10 Mio. € je Projekt

Merkblatt Wärme- und Kältenetze (KWKG)
Merkblatt Wärme- und Kältespeicher (KWKG)