Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Voraussetzungen der Förderung: 75 % KWK-Wärme (inkl. industrielle Abwärme), KWK-Anteil muss mind. 25 % beantragen.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Antragsberechtigte
- Privatpersonen
- Angehörige der freien Berufe
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- Unternehmen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
Gegenstand der Förderung Voraussetzungen Art und Höhe der Förderung
Nahwärmenetze
- 75 % KWK-Wärme (inkl. industrielle Abwärme)
- KWK-Anteil muss mind. 25 % beantragen. Der restliche Anteil kann durch EE-Wärme oder industrielle Abwärme aufgefüllt werden.
- Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022
- Öffentliches Netz
- Wärmeleitung muss über Grundstücksgrenze der einspeisenden KWK-Anlage hinausgehen
- Mind. ein Abnehmer, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden KWK-Anlage ist
- Mittlerer Nenndurchmesser <= DN 100:
> Zuschlag 100 € je laufender Meter
> Höchstens 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten
> Max. 20 Mio. € je Projekt
- Mittlerer Nenndurchmesser > DN 100:
> 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten
> Max. 20 Mio. € je Projekt
Wärmespeicher
- Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022
- Wärme muss zu mehr als 50 % aus KWK-Anlagen stammen (EE Wärme oder industrielle Abwärme)
- Mittlere Wärmeverluste von max. 15 Watt/m²
- 250 € pro m³ Speichervolumen
- Max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten bei Speichern über 50 m³
- max. 10 Mio. € je Projekt
Merkblatt Wärme- und Kältenetze (KWKG)
Merkblatt Wärme- und Kältespeicher (KWKG)