Konzept zur neuen Förderung von Heizungsanlagen



Konzept zur neuen Förderung von Heizungsanlagen

Zusammen mit der 65%-EE-Pflicht soll zum 1.1.2024 eine neue Förderung für den Austausch von Heizungsanlagen eingeführt werden, die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 5.7.2023 (ab Seite 6) beschrieben wird.

Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen sollen darin gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl sollen weiterhin nicht gefördert werden. Bei Heizungsanlagen zur Verbrennung von Wasserstoff sollen nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sein.

Die neue Förderung, die - wie bisher - von allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren genutzt werden kann, besteht aus:

  • einer Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
  • einem Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr
  • einem Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % geltend gemacht werden kann. Danach nimmt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen (Anforderungen entsprechen dem bisherigen Austauschbonus).
  • Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt erhalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 Euro je Wohneinheit.

Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Bei Nichtwohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach der Quadratmeterzahl gelten.

Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSPF) bleibt erhalten. Allerdings werden für die Effizienzmaßnahmen nur dann noch die bisherigen förderfähigen Kosten von 60.000 Euro pro Wohneinheit gewährt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Liegt kein iSFP vor, sinken die förderfähigen Kosten der Effizienzmaßnahmen auf 30.000 Euro pro Wohneinheit - jeweils zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden, sowie auch separat davon.

Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen sollen zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten werden. Diese stehen allen Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro zur Verfügung.

Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die bspw. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

Quelle: Öko-Zentrum