Förderung für Energieberatungen für Wohngebäude. Erhöhung der BAFA Zuschüsse zum 01.02.2020
Zum 01.02.2020 tritt die
„Richtlinie für die Bundesförderung (BAFA) für Energieberatungen von Wohngebäuden
(Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer
überarbeiteten Fassung in Kraft.
Dies sind die wesentlichen Änderungen und verbesserten Förderkonditionen:
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch
höchstens
- 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
- 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei
Wohneinheiten.
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das
Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen. Stichtag ist dann der 01.02.2010 oder älter.
- Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt
es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das
beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine
De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine
De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
- Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können
Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10.
März erteilt werden.
- Mit der Durchführung der Energieberatung darf
jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer
Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).
Diese Änderungen gelten für
Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.
Das PLANUNGSTEAM bauen+energie gibt Ihnen die verbesserten Förderkonditionen weiter und kann nun die hochwertige BAFA-geförderte Vor-Ort-Energieberatung noch preiswerter offerieren.