BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen beschlossen (noch nicht veröffentlicht)



Trotz der weiterhin unklaren Finanzierung (siehe Update vom 15.11.2023) hat der Haushaltsausschuss des Bundestages in der Nacht auf Freitag die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen beschlossen.

Trotz der weiterhin unklaren Finanzierung (siehe Update vom 15.11.2023) hat der Haushaltsausschuss des Bundestages in der Nacht auf Freitag die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen beschlossen, mit der ab 2024 insbesondere Heizungsanlagen höher gefördert werden sollen.

Die Richtlinie soll in wenigen Wochen veröffentlicht werden.

> Der Klima-Bonus startet im Jahr 2024 mit einem Zuschuss von 25 %. Für 2025 und 2026 beträgt der Bonus 20 % und für 2027 und 2028 noch 15 %. Danach wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert.
> Der Klima-Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Zur Belebung der Baukonjunktur und bis zur Ausschöpfung eines Sonderbudgets in Höhe von 2 Milliarden Euro kann der Bonus auch für vermietete Wohneinheiten genutzt werden. Da der Klima-Bonus nur für Wohngebäude genutzt werden kann, verschlechtert sich die Förderung von Wärmeerzeugern in Nichtwohngebäuden in vielen Fällen.

Der Höchstsatz der Förderung beträgt 55 % und erhöht sich nur im Falle selbstnutzender Eigentümer auf 70 %.

Biomasseheizungen müssen nur noch dann mit einer anderen erneuerbaren Anlage zur Trinkwassererwärmung (Wärmepumpe, Solarthermie oder elektrische Warmwasserbereitung mit PV) kombiniert werden, wenn der Klima-Bonus genutzt werden soll.

> Für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung) wird ein "Konjunktur-Booster" in Höhe von 10 % gewährt. Dieser kann so lange beantragt werden, bis das dafür vorgesehene Sonderbudget von 3 Milliarden Euro ausgeschöpft ist. Davon sind 2 Milliarden Euro für selbstnutzende Eigentümer reserviert.
> Die Förderung erhöht sich somit vorübergehend von 15 % (ggf. plus 5 % iSFP-Bonus) auf 25 % (ggf. plus 5 % iSFP-Bonus).

Für Biomasseheizungen mit Staubemissionen von max. 2,5 mg/m³ wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 € gewährt.

Der Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen wird von 24 auf 36 Monate angehoben, kann dann aber nicht mehr verlängert werden. Wer in 2024 den Klima-Bonus in Höhe von 25 % nutzt, muss die Maßnahmen als selbstnutzender Eigentümer bis Ende 2025 umsetzen, als Vermieter bis Ende 2026. Wer den Konjunktur-Booster von 10 % nutzt, muss die Maßnahmen bis Ende 2025 abschließen.

Nach der neuen Richtlinie kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn die geplanten Maßnahmen bereits beauftragt sind und die Beauftragung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, also an die Zusage der Förderung geknüpft ist. Zudem muss aus der Beauftragung hervorgehen, dass die Maßnahme innerhalb der Bewilligungsfrist umgesetzt wird.

Abweichend von der o.g. Regelung soll für die Förderung von Wärmeerzeugern (außer Gebäudenetze) bei einem Vorhabenbeginn zwischen der Veröffentlichung der Richtlinie und dem 31.08.2024 der Förderantrag bis Ende November 2024 nachgeholt werden können. Zudem soll es für 2024 möglich sein, bei der Förderung von Wärmeerzeugern einen bereits gestellten Antrag nach der alten Richtlinie zurückzuziehen und ohne Sperrfrist direkt einen neuen Antrag nach neuer Richtlinie zu stellen.

Zu den Änderungen der steuerlichen Förderung gem. §35c EStG ist noch nichts bekannt.

Wichtiger Hinweis: Es können bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch Änderungen erfolgen!

Quelle: Öko-Zentrum