Alle Neuerungen bei Effizienzhäusern und Einzelmaßnahmen



BEG-Reform - alle Neuerungen

Die vom BMWK veröffentlichten Richtlinien mit Stand 09.12.2022 enthalten u.a. folgende relevante Änderungen:

1) Allgemeine Änderungen:

- Die bisherige Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG und NWG bis zum 28.2.2023 übergangsweise fortgeführt. Dabei gelten die technischen Mindestanforderungen der alten BEG-Richtlinien mit Ausnahme der Anpassungen Nr. 1 – 7, die im Sonder-Infoletter der Expertenliste vom 9.12.2022 beschrieben wurden.

- Ab dem 1.3.2023 sollen Neubauten über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) gefördert werden . Die Zuständigkeit dafür wird dann nicht mehr beim BMWK, sondern beim Bauministerium (BMWSB) liegen.

- Bei Eigenleistungen sollen Materialkosten wieder gefördert werden können, wenn ein/e Energieeffizienz-Experte/in die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten bescheinigt. Rechnungen über Materialkosten müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn darauf ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

- Die Höhe der Zinsverbilligung wird auf max. 4 % des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und 10 Jahren Zinsverbilligung begrenzt.

- Die Definition der Antragsberechtigten wird vereinfacht, indem diese auf alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen ausgeweitet wird. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.

- Klarstellung, dass der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags zulässig ist, aber auf eigenes Risiko erfolgt und keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet.

- Für Kommunen wird die maximale Kumulierungsgrenze von 60 % auf 90 % angehoben.

- Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z.B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.


2) Förderung von Effizienzhäusern/-gebäuden (BEG WG, BEG NWG)

- Der WPB-Bonus für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude wird von 5 auf 10 Prozentpunkt angehoben. Zudem wird der WPB-Bonus nicht nur bei der Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 55 und 40, sondern auch schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 70 EE nutzbar sein.

- Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

- Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.

- Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 01.01.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert wurde.

- Die Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse wird von 55 % auf 65 % Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme angehoben. Anders als bisher soll auch die Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage und die Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biomethan mittels Brennstoffzellen in der EE-Klasse angerechnet werden können. Die Verfeuerung von Biogas oder Biomethan kann hingegen nicht mehr angerechnet werden.

- Beim Anschluss an ein Wärmenetz kann für den Nachweis der EE-Klasse immer ein EE-Anteil des Wärmenetzes von 65 % pauschal angesetzt werden können.

- Neue Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Ausnahmen bestehen für den Denkmal-Standard sowie bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und für bestimmte Nutzungsprofile.

- Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder ein erneuerbares Heizsystem zur Wärmeversorgung des Gebäudes beitragen, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.

- Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden angesetzt werden, sofern entsprechende registrierte Bewertungssystemen für das QNG verfügbar sind.

- Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.

- Mit Ausnahme des Denkmal-Standards müssen alle Effizienzhäuser/-gebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d. h. eine Heizkreis-Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.

- Bei Anträgen aus dem Zeitraum Anfang 2022 bis Ende 2024 kann aufgrund der schwierigen Marktsituation der maximale Bewilligungszeitraum auf begründeten Antrag von 48 auf 60 Monate verlängert werden.

- Bisher konnten bei Effizienzhäusern/-gebäuden Anlagen zur Stromversorgung (z.B. PV-Anlagen) mitgefördert werden, wenn auf eine EEG-Vergütung verzichtet wurde. Diese Mitförderung wird nun komplett aufgehoben werden.

- Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.

- In geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden dürfen neu installierte Biomasseanlagen nur dann eingesetzt werden, wenn sie einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Dies entspricht dem Anforderungswert für den bisherigen Innovationsbonus bei der Förderung von Einzelmaßnahmen.

- Ab 01.01.2024 gelten bei geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden mit Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung vorgegeben). Zum 01.01.2026 sollen diese Anforderungen verschärft werden (mind. 10 dB niedriger). Außerdem dürfen ab Anfang 2028 in Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel einsetzt werden.


3) Förderung von Einzelmaßnahmen

Allgemeine Änderungen bei Einzelmaßnahmen

- Die Förderung von Brennstoffzellen, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden, wird mit einem Fördersatz von 25 % (ggf. plus 10 % Austauschbonus) neu aufgenommen.

- Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung (auch in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung) muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.

- Bei der Förderung von Wärmeerzeugern können die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt für die Dauer von bis zu einem Jahr mitgefördert werden.

- Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen ist grundsätzlich eine Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B erforderlich. Verfahren A ist nicht mehr zulässig.

- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.

- Die Förderung der Heizungsoptimierung wird im Zuge der EnSimiMaV auf kleine Gebäude (WG bis 5 WE, NWG bis 1.000 m²) begrenzt. Zudem wird bei fossilen Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, keine Heizungsoptimierung mehr gefördert.

Änderungen bei Biomasseanlagen

- Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn Sie mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten.

- Biomasseanlagen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus für Biomasseanlagen wird gestrichen.

- Biomasseheizungen müssen ab 1.1.2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (heute: 78 %).

Änderungen bei Wärmepumpen

- Ab 1.1.2024 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung vorgegeben), die zum 01.01.2026 verschärft werden sollen (mind. 10 dB niedriger).

- Der zum 15.8.2022 eingeführte Bonus von 5 Prozentpunkten für effiziente Wärmepumpen (Wärmequelle Erdreich, Wasser oder Abwasser) soll auch für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gewährt werden. Ab Anfang 2028 sollen dann nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden.

- Wärmepumpen werden nur noch gefördert, wenn sie rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreichen. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.

- Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

- Die Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von geförderten Wärmepumpen werden zum 01.01.2024 verschärft.

Änderungen bei Gebäude- und Wärmenetzen

- Der Fördersatz für die Errichtung von Gebäudenetzen ohne Biomasse wird von 25 % auf 30 % angehoben. Bei Gebäudenetzen mit max. 25% Biomasse für die Spitzenlast bleibt der Fördersatz bei 25 % und für Gebäudenetze mit max. 75 % Biomasse wird der Fördersatz auf 20 % reduziert.

- Geförderte Gebäudenetz müssen zu mind. 65 % (bisher 55 %) mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.

- Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.

- Die Errichtung von Gebäudenetzen muss immer durch eine/n Energieeffizienz-Experten/in begleitet werden.

- Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird weiterhin mit 25 % bezuschusst.

- Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen keine technischen Anforderungen an einen EE-Anteil oder an den Primärenergiefaktor mehr. Zudem wird der Fördersatz für den Anschluss an ein Wärmenetz von 25 % auf 30 % angehoben.

Quelle: Öko-Zentrum