Die neue BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Die neue BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Die wesentlichen Anpassungen sind:
1. Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
2. Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen (z. B. Mietanlagen) die (Miet-)Kosten gefördert, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt. a) Mietkosten werden dabei erst ab Antragstellung gefördert (Vorhabenbeginn!) und b) Die entstehenden Kosten werden erst im Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung gefördert.
3. Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
4. Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen wird in die BEG EM übertragen. Die ursprüngliche Einschränkung (nach BZH-Programm) der Leistungsklassen entfällt. Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
5. Die Heizungsoptimierung bestehender Anlagen wird bei fossilen Anlagen nur gefördert, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
6. Nur für kommunale Antragsteller: Die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln wird auf 90 % erhöht.
Die Anforderungen an Biomasseheizungen und Wärmepumpen werden auch aktualisiert. Unter anderem müssen Biomasseheizungen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden. Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können und ab 01.01.2024 bestimmte jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrade (ETAs) aufweisen, können und ab 01.01.2024 bestimmte jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrade (ETAs) aufweisen, zudem gibt es Anforderungen an die Jahresarbeitszahl. Die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze werden ebenfalls geändert.