Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz /EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das...
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz
/EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gesetz zusammengeführt. Dadurch sollen
die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden. Wenn der
Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins
Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im
Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.
Wie durch den aktuellen
Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten
und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus
gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit
dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und
private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau
(„EnEV 2016“) umgesetzt? werden.
Vereinfachungen
Mit dem GEG soll
das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare
Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es
durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum
Referenzgebäudenachweis als ?rechenloser tabellarischer Nachweis für
ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente
Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie)
können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B.
bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.
Innovationsklausel
Neu
eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives
Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der
Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und
eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen
Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die
zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen.
Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine
Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.
Gebäudeautomation
Der
Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden
bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung
der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.
Strom aus erneuerbaren Energien
Im
Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom
aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der
Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die
Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der
Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von
Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang
berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer
Speicher positiv angerechnet.
Berechnungsverfahren
Für die
Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599,
Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der
Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin
möglich bleiben.
Primärenergiefaktoren
Die Primärenergiefaktoren
sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die
Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für
Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme
ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen
Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von
Fernwärme sachgerechter abzubilden.
CO2-Emissionen in Energieausweisen
Künftig
sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen
verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter,
eine Anforderung resultiert daraus nicht?. Die benötigten CO2-Faktoren
sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.
Quartiersansatz
Mit
einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen
gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen
über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das
Bestandsgebäude mit versorgt.
Quelle