Kurz er­klärt: Steu­er­li­che För­de­rung ener­ge­ti­scher Ge­bäu­des­a­nie­run­gen



Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das BMF die folgenden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer bei Bedarf schon zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Erfahren Sie hier, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden.

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen


Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html einsehbar ist.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20% der Aufwendungen ( max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50% der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass sie von einer Vielzahl von Wohneigentümer*innen in Anspruch genommen werden kann.

Wer profitiert von der Förderung?

Von der steuerlichen Förderung profitieren Bürgerinnen und Bürger, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen.

Die Wohnung bzw. das Wohngebäude müssen bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.

Ab wann kann die steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden?

Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Wie ist das Verfahren?

Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Diese Musterbescheinigung wird derzeit noch vorbereitet und schnellstmöglich zur Verfügung stehen.

Wer kann die Fachunternehmensbescheinigung ausstellen?

Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten

  • Stukkateurarbeiten

  • Maler- und Lackierungsarbeiten

  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten

  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten

  • Brunnenbauarbeiten

  • Dachdeckerarbeiten

  • Sanitär- und Klempnerarbeiten

  • Glasarbeiten

  • Heizungsbau- und -installation

  • Kälteanlagenbau

  • Elektrotechnik- und -installation

  • Metallbau.

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der bzw. die Berechtigte muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder die Bauherrin / den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall muss es sich bei dem die energetische Sanierung ausführenden Fachbetrieb um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.

Können energetische Sanierungsmaßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Musterbescheinigung für die Fachunternehmenserklärung durchgeführt werden?

Ja. Dabei ist sicherzustellen, dass die technischen Mindestanforderungen für die jeweilige Sanierungsmaßnahme eingehalten werden und das ausführende Fachunternehmen oder der/die Ausstellungsberechtigte nach § 21 Energieeinsparverordnung die Fachunternehmenserklärung nach der Veröffentlichung der Musterbescheinigung ausstellt.

Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:

  • Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinien „Energieeffizient Sanieren“ (151/152) – Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt werden.
  • Investitionszuschüsse gibt es in den folgenden Programmen:
    • KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (430) – Zuschuss

    • Marktanreizprogramm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ (BAFA)

    • Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ( d.h. Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme gleichzeitig steuerlich als auch in den anderen Förderprogrammen des Bundes) ist nicht möglich.

Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden.

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung finden Sie hier: